Die Förderung von Personal, das unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) fällt, ist auf 70 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben begrenzt. Bei Vollzeitbeschäftigten bedeutet das eine Begrenzung auf 1.204 Stunden pro Jahr (d.h. 70 Prozent von maximal 1.720 ansetzbaren Stunden). Grundlage dafür ist die Regelung in der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW unter Nummer 5.4.2 Satz 2.
Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die/der Beschäftigte mindestens 70 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im EFRE/JTF-geförderten Vorhaben leistet. Die verbleibende Arbeitszeit darf zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung genutzt werden.
Diese Pauschalen stellen die Bemessungsgrundlage dar, auf die der Fördersatz (in der Regel bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen im nichtwirtschaftlichen Bereich 90 Prozent) angewendet wird.
In diesem Beispiel beträgt die Förderung gemäß Personal- und Gemeinausgabenpauschale somit 6.152,81 Euro/Monat*; wird die Sachausgabenpauschale gewählt, beträgt sie 7.490,38 Euro/Monat*.
Tatsächliche Ausgaben, die nicht durch die Förderung abgedeckt werden, müssen die Begünstigten aus Eigenmitteln bestreiten.
Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die/der Beschäftigte 70 Prozent einer Vollzeitstelle im EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben leistet und vergütet bekommt. Die verbleibende Zeit zu einer vollen Stelle soll unbezahlt zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung genutzt werden.
In diesem Fall kann nur 49 Prozent (70 Prozent von 70 Prozent) der Personalausgabenpauschale als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, weil es auf die vertraglich vereinbarte und vergütete Arbeitszeit ankommt.
Die/der nach WissZeitVG Vollzeitbeschäftigte ist zu gleichen Teilen in einem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben und in einem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben tätig.
In dem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben werden 860 Stunden/Jahr abgerechnet.
In dem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben können somit nur noch 344 Stunden/Jahr (1.204 Stunden – 860 Stunden) abgerechnet werden.
Die/der nach WissZeitVG Vollzeitbeschäftigte ist zu gleichen Teilen in einem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben und in einem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben tätig.
In dem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben werden 602 Stunden/Jahr abgerechnet.
In dem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben können ebenfalls 602 Stunden/Jahr (1.204 Stunden – 602 Stunden) abgerechnet werden.
Die/der nach WissZeitVG Vollzeitbeschäftigte ist zu 50 Prozent in einem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben, zu 20 Prozent in einem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben tätig und nutzt 30 Prozent der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung.
In dem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben werden 344 Stunden/Jahr abgerechnet.
In dem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben können 860 Stunden/Jahr (1.204 Stunden – 344 Stunden) abgerechnet werden.
* Diese Monatssätze gelten für Vorhaben, für die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2024 ein Antrag auf Zuwendung gestellt wird. Die Pauschalsätze werden jährlich angepasst.